Satzung für den Förderverein Sportverein Gottenheim e.V.

 

 

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein  Sportverein Gottenheim“

Der Verein hat seinen Sitz in Gottenheim und wird im Vereinsregister beim Amtgericht eingetragen und erhält nach deren Eintrag den Zusatz e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

  • § 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Sportvereins Gottenheim e.V.                       

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO) und zwar durch

-         Die Erhebung von Beiträgen und Umlagen

-         Die Beschaffung von Mitteln und Spenden  (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen,  Messen und durch direkte Anssprache von Firmen und Personen)  

 -         Die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Verein

Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Sportverein Gottenheim e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

  • § 3  Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und Wohnung schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung des einzelnen Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt. Durch die Unterzeichnung des Antrages erkennt der Antragsteller für den Fall der Aufnahme die Satzung des Vereins als verbindlich an.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

 

  • § 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.

Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnortes ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich bei Anforderung zu zahlen.

 

 

  • § 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss der Mitgliedschaft.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann  vom Vorstand von denen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitgliedern anwesend sein müssen, mit einfacher Mehrheit ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.  Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

  • § 6  Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung kann, wenn es die finanzielle Lage des Vereins erfordert, die Erhebung einer Umlage beschließen.

 

 

  • § 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

 

 

  • § 8  Ordentliche Mitgliederversammlung  

Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres stattfinden und muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

-         den Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes

-         Bericht des Schriftführers

-         Kassenbericht des Schatzmeisters

-         Entlastung des Vorstandes und Neuwahlen

-         Anträge und Verschiedenes

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gottenheim zu erfolgen.  Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand entscheidet, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen, bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Über die  Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem 1.Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

 

  • § 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks dies schriftlich beantragen. Dieselbe muss innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Im Übrigen gelten die für ordentliche Mitgliederversammlungen gültigen Bestimmungen entsprechend.

 

 

  • § 10  Vorstand

Der Vorstand erledigt die Aufgaben der laufenden Vereinsverwaltung. Er besteht aus:

a)      dem 1. Vorsitzende/r

b)      dem 2. Vorsitzende/r

c)      dem Schriftführer/in

d)      dem Schatzmeister/in

e)      dem/die Verantwortliche/n für Öffentlichkeitsarbeit

f)       4 Beisitzer/in

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in und dem/der Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

Der/die erste und der/die zweite Vorsitzende vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar hälftig in wechselndem Turnus in folgenden Gruppen:   

      1. Vorsitzender                                                               2. Vorsitzenden

      Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit                         Schatzmeister

      Schriftführer                                                                   2 Beisitzer     

      2 Beisitzer                                                                      

 Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied des Vorstandes hat die Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist nur durch eine Mitgliederversammlung möglich. 

Dem Vorstand obliegen neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Schriftführer führt die Protokolle über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und erledigt alle schriftlichen Arbeiten.

Der Schatzmeister führt die gesamten Kassengeschäfte des Vereins in Absprache mit dem Vorstand  und erstellt den Jahresbericht für die ordentliche Mitgliederversammlung.

Der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit ist für die Außendarstellung des Vereins verantwortlich.

        

 

  • § 11  Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Prüfungen sollen jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.

 

 

  • § 12  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf den in § 2 der Satzung genannten Sportverein, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken durch Förderung  des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen der Gemeinde Gottenheim, die es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken durch Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Die Liquidation werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vornehmen, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

 

  • § 13   Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 05.03.2009 beschlossen worden und trat nach Eintragung in das Vereinsregister am 06.04.2009 in Kraft.